Der BFH hält die Regelungen in § 19 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) für verfassungswidrig. Begründet wird diese Auffassung mit nicht ausreichender Rechtfertigung (durch Sach- und/oder Gemeinwohlgründe) der Vergünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG.
Das BMF wurde bereits am 05.10.2011 zum Beitritt aufgefordert.
Nun hat der BFH das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.
Tipp:
Der BFH vertritt die Auffassung, das die angenommenen Verfassungsverstöße teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung führen kann.
Einfach gesagt: Es könnte also sein, dass das gesamte ErbStG verfassungswidrig ist. Von daher sollten alle Erbschaftsteuerbescheide für Erwerbsvorgänge nach dem 01.01.2009 offen gehalten werden, notfalls durch Einspruch und die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks.
Hinweis:
Das ErbStG gilt auch für Schenkungen unter Lebenden!