Riegl FG 21 – Handlasergerät und die Kenntnis des Beamten

Meine Mandantin wurde mit einem Riegl-Handlasergerät gemessen. Da derartige Messungen nicht mittels Überwachungsfoto dokumentiert werden, gibt es zwei wesentliche Anhaltspunkte für die Verteidigung:

– Wie sorgfältig ist das Messprotokoll geführt worden?

– Wie zuverlässig ist der Messbeamte?

Also haben wir heute den Messbeamten als Zeugen vernommen. Seine Schulung auf diesem Gerät fand 2005 statt (Anm. d. Verfassers: Es gab 2008 eine neue Bedienungsanleitung!), er wusste gerade noch, wie man das Gerät einschaltet. Die zu Beginn zwingend vorgeschriebenen Funktionstests waren ihm bekannt, er konnte allerdings nicht so genau beschreiben, wie sie durchgeführt werden (müssen) und was dabei passiert. Als ich ihn dann noch mit einem Erlass samt Anlagen des Innenministers konfrontierte, der Vorgaben für derartige Messungen enthält, ihm dieser Erlass aber offensichtlich nicht bekannt war, reichte es: Aufgrund mangelnder Gewähr des Messbeamten für eine den Vorgaben entsprechende Durchführung der Messung war die für die Gerichtsverwertbarkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben. Das Gericht stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein.

Tipp:

Wenn Ihnen eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, sollten Sie zu einem Spezialisten gehen. Dieser wird zumindest die einschlägigen Anleitungen der Messgeräte vorliegen haben und sich auch ansonsten mit den verschiedenen Messverfahren und deren möglichen Fehlerquellen auskennen.

Hinweis:

Wenn Sie einen auswärtigen Anwalt beauftragen, wird Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten seiner Beauftragung nicht vollständig übernehmen. Erstens sind die Reisekosten von Ihnen zu tragen, zweitens erstatten die Versicherungen (ebenso wie regelmäßig das Gericht) nur die sog. Mittelgebühren. Aber für Mittel gibt es häufig (leider) auch nur Mittelmaß. Oberklasse kostet regelmäßig etwas mehr.

Sie sollten aber überlegen, was Ihnen Ihr Führerschein wert ist!

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