Aus dem Recht auf ein faires Verfahren kann grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Behörde vorhandenen Informationen folgen. Eine generelle Versagung dieses Zugangs wird der grundsätzlichen Gewährleistung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht gerecht.
Es handelt sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Möglichkeit zur zweckentsprechenden Verteidigung.
Die Rohmessdaten sowie die Lebensakte eines Gerätes sind herauszugeben.
BVerfG, 2 BvR 1451/18