Hierzu einmal eine ältere Entscheidung des OLG Braunschweig. Es ging um die Fahrerfeststellung bei einem Verkehrsverstoß, der auf einem Motorrad begangen wurde. Der Betroffene sagte aus, dass nicht er, sondern einer seiner Brüder gefahren sei, benannt hatte er diesen allerdings nicht. Das Gericht meinte, den Motorradfahrer unter dem Helm identifizieren zu können. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die entsprechenden Identifizierungsmerkmale auf dem angefertigten Foto nicht als charakteristisch erkennbar sind. Soweit allein aus der Haltereigenschaft der Schluss gezogen wird, der Halter habe das Motorrad geführt, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht an die Überzeugung des Tatrichters gebunden, da eine naheliegende andere Möglichkeit nicht erörtert wurde. Ein schlichter Hinweis, konkreter Anhaltspunkte dafür, ein Bruder sei gefahren, lägen nicht vor, schließt genau diese Möglichkeit gerade nicht aus.
Zwar kann es als Indiz gewertet werden, wenn der Betroffene zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen nur teilweise die Fragen beantwortet, diese sogenannte Teilschweigen kann aber nur verwertet werden, wenn eine andere mögliche Ursache ausgeschlossen werden kann. Hätte einer der Brüder des Betroffenen das Fahrzeug geführt, käme der Schutz des Bruders als andere auf der Hand liegende Tatsache für das Verschweigen des Namens in Betracht.
Das Urteil wurde aufgehoben und zur weiteren Ermittlung zurückverwiesen.
OLG Braunschweig, 1 Ss (B) 21/03
Für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. 1 StR 654/07; 3 StR 273/09).
Fehlt es an dieser Sicherheit, kann nicht verurteilt werden.