Gehörsrügenfalle

oder

Wann ist ein Entbindungsantrag rechtsmissbräuchlich?

Der Verteidiger reichte am Vortag der Sitzung um 17.00 Uhr einen 13-seitigen Schriftsatz bei Gericht ein. Prozessanträge waren vorangestellt, aber der Entbindungsantrag erst auf S.6 enthalten. Könnte grundsätzlich als sog. Gehörsrügenfalle angesehen werden. Es kann nicht zwingend damit gerechnet werden, dass ein so spät eingereichter Schriftsatz noch zur Kenntnis des Gerichts gelangt. Der Verteidiger hatte allerdings oben fett gedruckt angegeben: Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen! Und auch der Entbindungsantrag war fett gedruckt.

Hier ging die Abwägung knapp zugunsten des Betroffenen aus, in die Bewertung einer eventuellen Rechtsmissbräuchlichkeit des Verteidigerverhaltens fließen nicht nur die Hervorhebungen durch Fettdruck ein, sondern auch, dass er den Schriftsatz direkt an die zuständige Geschäftsstelle des Gerichts gefaxt hat. Es konnte also – bei geordnetem Geschäftsgang – von einer rechtzeitigen Kenntnisnahme des Gerichts ausgegangen werden.

Die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen aufgrund unentschuldigten Fehlens war unzulässig, das Urteil wurde aufgehoben, das Amtsgericht muss erneut entscheiden.

KG Berlin, 3 Ws (B) 194/21

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