Auch auf dem Wasser gilt der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille). Wer ein Sportboot führt und hierbei diesen Grenzwert überschreitet, begeht eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Dann droht eine strafrechtliche Verurteilung (hier bei 1,26 Promille 30 Tagessätze).
Und es wird klargestellt, dass ein Sportboot führt, wie es in der bestimmungsgemäßen Anwendung der Antriebskräfte in Bewegung setzt und während der Fahrt in Bewegung lenkt. Maßgeblich ist insoweit, wer die Verantwortung für die Bewegung des Fahrzeugs hat und diese auch führt, dies ist regelmäßig der Rudergänger.
Dies gilt sogar, wenn unmittelbar neben ihm eine weitere Person (hier nüchtern) sitzt, die jederzeit hätte eingreifen können.
Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Ns 4 Rv 22 Ss 311/20
Bei Straftaten, die auf oder an Binnengewässern unter Verletzung von schifffahrtspolizeilichen Vorschriften begangen werden und deren Schwerpunkt in der Verletzung dieser Vorschriften liegt, sowie bei Bußgeldsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften, die auf oder an Binnengewässern begangen werden, liegt eine Binnenschifffahrtsache vor. Bei Strafsachen allerdings nur, wenn nach dem GVG die Amtsgerichte zuständig sind (§ 2 III BinSchGerG).
Sofern ein sachlich unzuständiges Amtsgericht einen Strafbefehl erlassen hat, kann das sachlich und örtlich zuständige Schiffahrtsgericht das Verfahren in analoger Anwendung von § 225a StPO übernehmen. Insoweit muss dann allerdings geprüft werden, ob hinsichtlich der Verfahrenskosten vor dem eigentlich unzuständigen Amtsgericht ein Absehen in Betracht kommt und ob die notwendigen Auslagen des Angeklagten erstattet werden müssen.
Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, 4 Ws 1/17
Und wenn dann fehlerhaft kein Schiffahrtsgericht, sondern nur eine „normale“ kleine Strafkammer beim Landgericht über eine Berufung entscheidet, steht auch § 10 BinSchGerG (Ausschluss der Revision in Binnenschifffahrtsachen) einer Revision nicht entgegen. Hat das sachlich unzuständige Gericht über die Berufung entschieden, ist das Urteil auf die Revision aufzuheben und an das zuständige Schifffahrtsobergericht zu verweisen.