Ca. 4,5 Jahre nach der Tat ist ein Fahrverbot als Denkzettel und zur Besinnung des Betroffenen nicht mehr erforderlich, wenn dieser Zeitablauf nicht durch das Verhalten des Betroffenen oder seines Verteidigers verursacht wurde, sondern allein eine unterbliebene Weiterbearbeitung der Angelegenheit durch das zuständige Gericht vorliegt.
OLG Schleswig, I OLG 135/21