Die Verpflegungspauschale ist auch dann nach § 9 IV EStG zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt, ihm aber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Ob der Arbeitnehmer diese Mahlzeiten einnimmt, ist für diese Kreuzung unbeachtlich.
Der Steuerpflichtige war nautischer Offizier. Er war an Bord von Schiffen tätig. Der Arbeitgeber stellte dort eine Bordverpflegung zur Verfügung, auch teilweise bei sogenannten Hafentagen.
Die Verpflegungspauschale kann nur für die Tage geltend gemacht werden, an denen keine Mahlzeiten zur Verfügung gestellt worden sind.
BFH, VI R 27/19