Was gehört in die Urteilsgründe?

Bei einer Messung mit Poliscan muss in den Urteilsgründen nicht auf die Hilfslinie eingegangen werden. Nach der Gebrauchsanweisung ist diese Linie für die Zuordnung des Fahrzeugs zum Messwert nicht erforderlich. Es kann höchstens bei der Abbildung von zwei Fahrzeugen in gleicher Fahrtrichtung die Zuordnungssicherheit erhöht werden. Diese Linie ist ungefähr so breit wie das Kennzeichen. Durch diese Linie wird lediglich die Abtastebene des Lasers visualisiert, sie stellt die mittlere Ebene des sich aufweitenden Laserstrahls optisch dar.

Problematisiert werden muss dies nur bei Abweichungen.

OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 145/21

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