Grundsätzlich sind dem Schädiger auch diejenigen Auswirkungen zuzurechnen, die kausal auf einen bereits vorhandenen Körperschaden oder eine anderweitige konstitutionelle Schwäche zurückzuführen sind. Um hier einen Kausalitätsbeweis zu führen, reicht allein die zeitliche Nähe der nunmehr aufgetretenen Beschwerden nicht als Nachweis aus. Ein solcher Kausalzusammenhang ist dann nicht bewiesen, wenn ernsthaft eine Möglichkeit besteht, dass sich die Vorerkrankung schicksalhaft entwickelt hat. Bei einem Bandscheibenvorfallrezidiv bedeutet eine auch längerfristige vorhergehende Beschwerdefreiheit nicht, dass die verschleißbedingte Schädigung verschwunden ist.
Hier trat ein Bandscheibenvorfall nach einem Unfall erneut auf. Ein Sachverständiger führte aber aus, dass die neuerlich aufgetretenen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, sondern auf die bereits schon längerfristig bestehende, degenerative Veränderung bei der Geschädigten.
OLG Schleswig, 7 U 111/20