Sofern bei einem Verkehrsunfall ein Mensch getötet wird, der zu dieser Zeit einem Dritten gegenüber unterhaltspflichtig war oder werden konnte, und ist diesem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, gibt es eine Ersatzpflicht des Schädigers. Diese sogenannte Hinterbliebenengeld wird regelmäßig in Form einer Geldrente geleistet, die bemessen wird nach der Dauer der Unterhaltspflicht (§ 844 II BGB).
Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn das Kind zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses und auch zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht geboren war.
OLG München, 24 U 5354/20