Verzögert sich die Reparatur, weil Teile nicht zu beschaffen sind, kann der Geschädigte für die gesamte Reparaturdauer Nutzungsausfall verklangen. Er muss sich auch nicht aus Gründen der Schadensminderungspflicht mit einer vorläufigen Teilreparatur zufrieden geben. Auch ist es nicht seine Verantwortung, dann bei anderen Werkstätten oder dem Hersteller nach diesen Ersatzteilen zu suchen.
Er erhält auch Nutzungsausfall, wenn er von einem Familienmitglied ein Fahrzeug überlassen bekommt. Hierbei handelt es sich um die freiwillige Leistung eines Dritten, die seinen Anspruch nicht verringert.
OLG Düsseldorf, 1 U 77/20