Financialright ist eine registrierte Inkassodienstleisterin und lässt sich Ansprüche aus dem Dieselskandal von den Kunden abtreten und macht diese gegen VW geltend. Diese Abtretung stellt eine Inkassodienstleistung in Form einer Rechtsdienstleistung nach § 2 II RDG dar, was grundsätzlich erlaubt ist, wenn das Unternehmen im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist und die notwendige Sachkunde besitzt (§ 10 RDG).
Hier sollte aber ein Schweizer vertreten werden, der sein Fahrzeug auch in der Schweiz erworben hat. Seine Forderung beurteilt sich also nach dortigem Recht. Dies ist grundsätzlich auch möglich, allerdings konnte die financialright GmbH die erforderliche Sachkunde in diesem Rechtsgebiet nicht nachweisen.
Das Argument, bei der Einziehung fremder Forderungen müsse der Dienstleister die Berechtigung der Forderung nicht prüfen, wurde zurückgewiesen, da das Unternehmen die Verantwortung für die Durchsetzung eines fremden Rechts übernimmt, somit also auch rechtlich bewerten muss.
Da financialright seine Befugnisse zur Inkasso-Dienstleistung überschritten hat, ist die Abtretung nichtig, die Firma konnte die Klage nicht geltend machen (fehlende Aktivlegitimation).
OLG Braunschweig, 8 U 40/21 (Pressemitteilung)