Relative Fahruntauglichkeit

Wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB kann sich ein Fahrer strafbar machen, wenn er bei relativer Fahruntauglichkeit (ab 0,3 Promille) alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt und deswegen das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann.

Hier hatte der Fahrer auf einer vierspurigen Bundesstraße mit Mittelleitplanke gewendet und wollte entgegen der Fahrtrichtung zu einer verpassten Ausfahrt zurückfahren. Dies ist zwar äußerst leichtsinnig und gefährlich, stellt sich aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht als alkoholbedingte Ausfallerscheinung dar.

Weitere (hier nicht festgestellte) Merkmale sind beispielsweise: verlängerte Reaktionszeit, Gleichgewichtsstörungen, Müdigkeit, eingeengtes Sichtfeld sowie psychisch mangelnde Kritikfähigkeit, Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung. Anhaltspunkte hierfür ergaben sich aus der Akte nicht.

Allein die Uneinsichtigkeit und Verharmlosung des Verhaltens gegenüber der Polizei reichte dem Gericht nicht, zumal der Wortlaut nicht wiedergegeben wurde. Die persönliche Meinung des Polizisten war ebenfalls nicht ausreichend.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben, eine Verurteilung nach § 316 StGB erscheint bei 0,37 Promille und diesem Sachverhalt unwahrscheinlich. Der Fahrer erhielt seinen Führerschein zurück.

LG Koblenz, 12 Qs 72/21

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