Nach § 13 ErbStG ist der Erwerb einer Immobilie durch Erbschaft dann steuerfrei, wenn die Immobilie maximal 200 m² Wohnfläche hat, bisher zu eigenen Wohnzwecken vom Erblasser genutzt wurde und an die Kinder beziehungsweise nach deren Versterben die Enkel vererbt wird und anschließend selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Teilimmobilie handelt, die bereits an eine bisher schon selbst genutzte Immobilie angrenzt und anschließend ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Hier ging es um eine Doppelhaushälfte, die anschließend mit der eigenen Doppelhaushälfte verbunden wurde.
Bei der Bemessung der Wohnfläche von 200 m² kommt es lediglich auf den Anteil an, der geerbt wird.
Die eigene Nutzung zu Wohnzwecken muss grundsätzlich innerhalb von circa sechs Monaten erfolgen. Eine Nutzung ausschließlich als Lagerraum ist nicht ausreichend. Erfolgt eine Renovierung und verzögern sich die Arbeiten, obwohl der Erbe den Umbau zeitnah veranlasst hat, geht dies nicht zu seinen Lasten.
BFH, II R 46/19
Anmerkung: Liegt die Wohnfläche der geerbten Immobilie über 200 m², wäre die Begünstigung verhältnismäßig zu kürzen.