Mit der Verlesung der Datenzeile aus dem Überwachungsfoto ist keine Kenntnisnahme vom Bild verbunden. Dies wäre nur der Fall, wenn sich der Inhalt auf einen Blick quasi automatisch erfassen lässt. Dies ist aber bei Lichtbildern nicht der Fall. Hier ging es um die Position der Auswertehilfe und die Fahrereigenschaft.
Die Inbegriffsrüge konnte erfolgreich erhoben werden.
OLG Koblenz, 3 OWi SsBs 227/21