Für den Zeitpunkt der Besteuerung kommt es bei der Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft auf den Vollzugszeitpunkt an. Dieser ist nach zivilrechtlichen Überlegungen zu bestimmen. Erfolgt die Schenkung aufschiebend bedingt, tritt die Zuwendung erst mit Eintritt der Bedingung ein. Die gesonderte Wertfeststellung erfolgt auf den Stichtag des Vollzugs.
BFH, II R 8/19