Fahren ein leistungsstarkes Motorrad und ein Sportwagen hintereinander her, ohne sich überholen zu wollen, kann dies trotzdem ein Straßenrennen sein. Beide Fahrer hatten nämlich verabredet, dass bei der ersten Fahrt der eine vorausfährt, bei der zweiten Fahrt der andere. Es ging um das wechselseitige Austesten des Fahrverhaltens, überholt werden sollte sich wechselseitig nicht. Allerdings durften andere Verkehrsteilnehmer überholt werden.
Dies reicht, um ein Straßenrennen begründen zu können. Es ging den Fahrern offenbar darum, einen Vergleich der Fahrzeuge und ihrer Fähigkeiten als Fahrer vorzunehmen. Dies ist ein Straßenrennen.
Überholt allerdings der erste Fahrer und verursacht einen tödlichen Unfall, trifft nur ihn die Qualifikation eines Straßenrennens mit Todesfolge (erhöhte Strafandrohung). Den zweiten Fahrer kann man so nicht verurteilen, es sei denn, er hätte durch sein eigenes Fahrverhalten während der Teilnahme an dem Rennen eine konkrete Gefahr für einen Dritten verursacht und zwischen seiner Verursachung und dem Erfolg würde ein innerer Zusammenhang bestehen. Eine Zurechnung des Verhaltens des anderen Teilnehmers des Rennens kommt ansonsten nicht in Betracht.
BGH, 4 StR 224/20