Das Gericht hatte eine Entscheidung nach § 62 OWiG getroffen und unter anderem angeordnet, dass der Verteidigung die Bedienungsanleitung des Gerätes zugeschickt wird. Dies tat die Behörde nicht, sondern gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Es landete also bei Gericht. Das Gericht verwies die Angelegenheit nach § 69 V OWiG zurück, da der gerichtlichen Anordnung vorher keine Folge geleistet wurde.
AG Pirmasens, 2 OWi 4211 Js 2513/21