Der Betroffene fuhr als 3. Fahrzeug über eine Haltelinie vor einer Ampel, als die Ampel noch grün anzeigte. Er musste allerdings bereits 50 cm hinter der Haltelinie verkehrsbedingt anhalten. Die Ampel befand sich noch 4 m vor seinem Fahrzeug und sprang auf Rot. Er setzte dann seine Fahrt fort und fuhr in die Kreuzung ein. Es liegt ein Rotlichtverstoß vor. Bereits das Einfahren in die Kreuzung könnte fehlerhaft gewesen sein, da trotz grünen Lichtzeichens bei stockendem Verkehr vor der Kreuzung zu halten ist. Aber bei der Weiterfahrt liegt auf jeden Fall ein Rotlichtverstoß vor, insbesondere da der Betroffene die Ampel noch erkennen konnte.
Er ist also bei in die Kreuzung eingefahren, was nicht erlaubt war. Dies könnte lediglich anders im Sinne eines Kreuzungsräumens zu beurteilen sein, wenn er sich beim Wechsel auf Rot bereits im sogenannten Schutzbereich (hier also der Kreuzung) befunden hätte und vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Verkehrs aus anderen Richtungen die Kreuzung verlassen hätte.
KG Berlin, 3 Ws (B) 354/21