Der Angeklagte befuhr eine Landstraße, an der Unfallstelle war die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt. Während er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, las er auf seinem Mobiltelefon zwei Textnachrichten und schrieb eine kurze Antwort. Anschließend legt er das Telefon ab. Da er abgelenkt war, bemerkte er in einer langgezogenen Kurve drei Personen auf Fahrrädern nicht. Er versuchte noch zu bremsen, dies kam leider zu spät. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 82 km/h kollidierte er mit den Fahrradfahren, durch den Unfall starb die Mutter, zwei kleine Mädchen wurde schwer verletzt.
Er wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Zunächst erhielt er zwei Jahre, in der nächsten Instanz dann ein Jahr und neun Monate. Die Strafe wurde allerdings nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Zwar hat der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt, einen Kredit aufgenommen und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € gezahlt und war bisher weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich vorbelastet. Auch war er sozial integriert, es konnte also eine günstige Prognose gestellt werden. Allerdings kam hier eine Bewährungsstrafe nicht in Betracht, da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist, § 56 III StGB. Insbesondere auch der vorsätzliche Handy-Verstoß wurde als sehr schwerwiegend angesehen. Der Angeklagte habe sich für ein belanglosen Austausch von Textnachrichten über dieses Verbot hinweggesetzt und dadurch die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ohne Bedenken gefährdet. Die Tat ist Ausdruck einer weitverbreiteten Einstellung, nach der diese Norm nicht ernst genommen und im Zweifelsfall auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraut wird.
OLG Hamm, III-4 RVs 13/22