Auch wer einen Audi-Diesel mit der problematischen Software nach der Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung des Volkswagen-Konzerns vom 22. September 2015 kaufte, kann keine Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB geltend machen. Es ist eine Gesamtschau des Verhaltens der Schädigerin vorzunehmen, wobei es auf den Eintritt des Schadens beim Kläger ankommt, also auf den Vertragsabschluss. Hier wurde ein Audi am 14.10.2015, also nach Veröffentlichung der genannten Mitteilung erworben. Das vorherige sittenwidrige Verhalten kann daher bei diesem Kläger als nicht sittenwidrig zu bewerten sein, da eine entsprechende Verhaltensänderung des Herstellers vorliegt (vgl. u.a. BGH zu VW).
In der genannten Mitteilung wurde auch mitgeteilt, dass die entsprechende Software auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des gesamten Konzerns bei dem Motor EA189 verbaut sei. Der Kläger konnte also nicht mehr getäuscht werden.
Die Klage blieb erfolglos.
BGH, VI ZR 277/20