Einen Anspruch auf Erstattung der Abzugsteuern (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) nach § 50d I S.2 EStG hat nur der, der nach Maßgabe des nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist. Auch ist eine Voraussetzung, dass die entsprechenden Abzugsteuern einbehalten und abgeführt worden sind.
Gläubiger ist insoweit die Person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung zivilrechtlich zustehen. Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, findet eine Zurechnung nach § 39 II AO auf den wirtschaftlich Berechtigten statt.
Wirtschaftliches Eigentum erlangt nicht, wer im Rahmen eines modellhaft angelegten Vertragskonzeptes zivilrechtlich Eigentümer wird, die entsprechend mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte aber weder ausüben kann noch nach der gestalterischen Konzeption ausüben soll. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob Aktien außerbörslich oder börslich veräußert worden sind.
BFH, I R 22/20