Rücknahme der Befreiung von der Helmpflicht

Eine solche Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Behörde. Die privaten Interessen am Fahren ohne Helm müssen überwiegen, ein Verzicht auf das Motorradfahren muss aus besonderen individuellen Gründen unmöglich sein, z.B. aus medizinischen Gründen. Bei der Entscheidung steht der Behörde aber ein Ermessen zu.

Wird geltend gemacht, der Gebrauch des Zweirads sei für den Arbeitsweg unumgänglich, muss dies sehr vereinzelt dargestellt werden, insbesondere auch bzgl. der ÖPNV-Nutzung. Hier war dann noch schädlich, dass zwei PKW auf den Kläger zugelassen waren.

War die Ausnahmegenehmigung von vorneherein rechtswidrig, begegnet die Rücknahme keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Rücknahme rechtzeitig erklärt wurde.

VG Düsseldorf, 14 L 2046/21

Zum Turban tragen aus religiösen Gründen: s. BVerwG.

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