Wenn ein Vorschaden im bei einem Unfall erneut beschädigten Bereich eines Fahrzeugs vorlag, muss der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, dass der neue Schaden hierzu abgrenzbar durch den neuen Unfall verursacht wurde. Hierzu ist auch eine Darstellung der vorhergehenden Reparatur notwendig, die Anforderungen dürfen hierbei aber nicht überspannt werden.
Das Verschweigen von Vorschäden führt nicht grundsätzlich zu einem Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, eine solche „Bestrafung“ ist im BGB nicht vorgesehen.
OLG Hamm, 9 U 46/21