Wenn bei einer Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Videofahrzeug die Aufzeichnung nicht erst bei vorliegendem Anfangsverdacht gestartet wird, sondern das Video z.B. durchlief, können sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verwertbarkeit ergeben. Für eine Überprüfung erhält die Verteidigung eine Liste sämtlicher aufgezeichneter Vorfälle des Tattages sowie die Mitschnitte der fünf vor und nach der Messung liegenden Aufzeichnungen.
AG Bergisch-Gladbach, 48 OWi 411/21