Im Bußgeldbescheid wurde noch von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen, das Gericht wies darauf hin, dass es nach den bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung auch Vorsatz annehmen würde (Verdopplung der Geldbuße). Hierauf wollte der Betroffene seinen Einspruch auf die Rechtsfolge beschränken, es wäre also bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Begehungsweise geblieben.
Das Amtsgericht meinte, dies sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Es wurde dann vom OLG aufgehoben, da selbst nach dem Schluss der Beweisaufnahme noch immer keine bindende Feststellung zum Tathergang durch das Gericht gegeben sei. Die Entscheidung könnte noch immer anders ausfallen.
OLG Rostock, 21 Ss OWi 24/22
Wurde im Jahr 2016 vom OLG Frankfurt anders entschieden (2 Ss OWi 52/16). Hierbei übersieht das OLG Frankfurt allerdings, dass die erweiterte Möglichkeit der Einspruchsbeschränkung der Verfahrensvereinfachung dienen soll. Dies kann auch noch nach der Beweisaufnahme geschehen und es tritt die gewollte Vereinfachung ein.