Bei diesem Messgerät wird üblicherweise der betroffene Fahrer angehalten und erhält die Möglichkeit, den auf dem Display angezeigten Geschwindigkeitswert einzusehen. Das geht aber nicht immer, beispielsweise nicht auf der Autobahn.
Die Ermöglichung der Einsichtnahme ist aber keine Voraussetzung der Verwertung. Insoweit gibt es keinen Anspruch darauf, die Ermittlungshandlung einer persönlichen Überprüfung zu unterziehen.
OLG Düsseldorf, 2 RBS 51/22