Es hatten bereits das VG Düsseldorf, das OVG Münster und das BVerfG entschieden, dass es keine Ausnahmegenehmigung zum Tragen einer Niqab beim Autofahren für eine gläubige Muslima gibt, diese Verhüllung ist nicht erlaubt..
Hier nun ein nachfolgendes Ordnungswidrigkeitenverfahren, für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit verhülltem Gesicht gab es eine Geldbuße von 66 € (Regelbuße nach Nr. 247a BKat – 60 € – wegen einer vorherigen Geschwindigkeitsüberschreitung leicht erhöht), es liegt ein Verstoß gegen § 23 IV S.1 StVO vor.
OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 73/22