Der Angeklagte bezeichnete einen Polizeibeamten als „Du Opfer“. Dies wurde als Beleidigung nach § 185 StGB gewertet. Zwar sind andere Auslegungen im allgemeinen Sprachgebrauch möglich, hier wurden aber die Begleitumstände (Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit) zur Auslegung herangezogen, es handelte sich um die Kundgabe der Niss- oder Nichtachtung, mithin Beleidigung.
Erschwerend kam sicherlich hinzu, dass der Angeklagte den Beamten auch als „Schwanzlutscher“ und „Hurensohn“ bezeichnete.
KG Berlin, (3) 121 Ss 170/21
Hierüber wurde gestritten, da 3 Beleidigungen durch die Bezeichnungen angenommen wurden.