Auch relativ hohe Drogenwerte einer entnommenen Blutprobe (hier 20 µg Amphetamin sowie 17 µg THC/Liter) rechtfertigen alleine nicht eine Verurteilung nach § 316 StGB. Zum Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit müssen weitere Beweisanzeichen hinzutreten, die im konkreten Fall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke sicher (auch bei schwierigen, plötzlich auftretenden Verkehrslagen) zu führen. Allein die Flucht vor der Polizei mit einer sicherlich risikoreichen Fahrweise reicht hierfür nicht aus. Auch wenn zur Begründung des Urteils angeführt wird, der Angeklagte sei auf der Autobahn Schlangenlinien gefahren, ist dies ebenfalls nicht ausreichend, insbesondere dann, wenn das Gericht einen allein fluchtbedingten Grund für dieses Fahrverhalten nicht ausschließen kann.
BGH, 4 StR 231/22