Auch bei einer Unfallflucht kann die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden, wenn ein bedeutender Schaden (grenze 1.300-2.500 € netto, verschiedene Ansichten der Gerichte) verursacht wurde. Allerdings muss in diesem Fall die Schadenshöhe nachgewiesen sein, z.B. durch ein Gutachten oder Reparaturrechnungen. Allein die Schätzung der Polizei ist nicht ausreichend und zu vage.
Darüber hinaus sei hier nicht erkennbar, dass der Fahrer durch seine Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefahr darstelle. In der Abwägung wäre aber der erhebliche Eingriff für den auf seine Fahrerlaubnis angewiesenen Berufskraftfahrer eine massive Beeinträchtigung.
Im vorläufigen Verfahren wurde die Entziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache daher untersagt.
Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, LV 13/22