Wenn das Gericht Schadensersatzansprüche aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Verkehrsunfall zusprechen müssten möchte, muss gerichtlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, das wissenschaftlichen Standards genügt. Insbesondere muss die anerkannte medizinische Definition(ICD 10: F43.1) eines solchen Syndroms dargelegt werden und deren medizinische Voraussetzungen gegeben sein. Pauschale und nicht weiter begründete Aussagen in dem Gutachten dürfen nicht ungeprüft übernommen werden, gegebenenfalls muss das Gericht den Sachverhalt durch ergänzende Nachfragen weiter aufklären.
Eine Abgrenzung einer posttraumatischen Belastungsstörung von möglichen Vorschäden erfordert eine vollständige und kritische Würdigung des gesamten Sachverhalts, die durch den Sachverständigen und das Gericht vorgenommen werden müssen. Hierbei darf nicht allein auf die ungeprüften Angaben des Geschädigten rekurriert werden.
OLG Celle, 14 U 148/21