Eigentlich fuhr die Klägerin ein Porsche – Cabrio. Der Prozesgegner hatte zwei Wochen die Garagenzufahrt blockiert, sie konnte ihr geliebtes Cabrio diese zwei Wochen nicht nutzen. Unter anderem wollte sie in dieser Zeit einen Kurzurlaub am Gardasee machen, hierzu musste sie dann mit ihrem Zweitwagen, einem BMW – Kombi verreisen. Sie begehrt Schadensersatz, da sie den Porsche nicht nutzen konnte.
Diesen bekam sie nicht. Auch wenn die Blockade der Zufahrt rechtswidrig war, hätte die Verhinderung und Entbehrung der Nutzung für sie spürbar sein müssen. Dies war hier nicht der Fall, für die alltägliche Lebensführung stand ihr ja der BMW – Kombi zur Verfügung. Dass dieses Fahrzeug nicht das gleiche wunderschöne Fahrgefühl wie das Cabrio für die Urlaubsfahrt an den Gardasee bieten konnte, war dann unerheblich.
BGH, VI ZR 35/22