Hier lagen 159 Parkverstöße, meistens im absoluten Halteverbot in Wohnungsnähe, sowie 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. Die Fahrerlaubnis durfte entzogen werden.
Auch der Verweis auf mögliche andere Fahrer war unerheblich. Da er durch die Bußgeldbescheide Kenntnis von den Verstößen erlangt hatte, hätte er die weitere Nutzung unterbinden und nach Einspruchseinlegung den richtigen Fahrer benennen können. Es liegt ein charakterlicher Mangel vor, der ihn ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lässt (BVerwG, VI C 57.75). Dies gilt sogar, wenn es nur um kostenpflichtige Verwarnungen ging.
VG Berlin, 4 K 456/21