Bei einer Messung mittels eines standardisierten Messverfahrens (hier Laserpistole) kann der Beweiswert der Messung regelmäßig nicht durch die Aussage des Beifahrers erschüttert werden, die gefahrene Geschwindigkeit sei geringer gewesen. Ein solcher Beweisantrag kann abgelehnt werden. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass nicht dargelegt wurde, weshalb der Beifahrer dauernd den Tacho beobachtet haben soll, aber auch daraus, dass bei diesem Messverfahren kein Foto angerfertigt wird, also auch keine Aufmerksamkeit durch ein Blitzlicht erzeugt wird, und auch der genaue Messort nicht festgelegt ist. Da ein standardisiertes Messverfahren nach der Rechtsprechung die Gewähr für ein richtiges Messergebnis bieten soll, gebietet die Amtsaufklärungspflicht die Vernehmung nicht, auch dürfte eine solche Wahrnehmung eher fehlerbehaftet sein. Somit konnte das vom Beamten am Gerät abgelesene Ergebnis zugrunde gelegt werden, die Zeugin musste nicht vernommen werden.
Es ist auch nicht erforderlich, dem Betroffenen am Gerätedisplay Einsicht in das Ergebnis zu ermöglichen.
Etwas anderes gilt für die Aussage der Beifahrerin über Begleitumstände. Hier sollte sie aussagen, dass es stark geregnet hatte und deshalb die Verkehrsschilder nicht zu erkennen waren. Die Messbeamten hatten zwar von höchstens leichtem Regen gesprochen, eine weitere Beweiswürdigung (beispielsweise durch Auswertung der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes) fand im Urteil aber nicht statt. Diesem Beweisantrag hätte stattgegeben werden müssen, auf die Rechtsbeschwerde wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
OLG Karlsruhe, 2 Rb 35 Ss 587/22
Und dann auch noch zwei weitere wichtige Hinweise:
Auch wenn das Gerät keine Rohmessdaten speichert, musste das Verfahren auch im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde zu dieser Frage nicht ausgesetzt werden, da nur eine relativ kurze Verjährungsfrist gilt und der Termin für eine Entscheidung des BVerfG noch nicht feststeht.
In dem Urteil wurde bei fahrlässiger Begehungsweise das Bußgeld von 600 auf 1.800 € verdreifacht, im Gegenzug die Dauer des Fahrverbots verkürzt. Das geht so nicht, die Obergrenze bei fahrlässiger Begehungsweise liegt bei 1.000 € (§ 24 StVG: max. Geldbuße 2.000 €, aber nur bei vorsätzlicher Begehungsweise; nach § 17 II OWiG bei Fahrlässigkeit nur die Hälfte des Höchstsatzes, also 1.000 €). Und das Fahrverbot darf dann trotzdem nicht wieder verlängert werden, dem steht das Verschlechterungsverbot entgegen (so auch schon OLG Hamm, 1 RBs 206/19).