Es reicht für eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO, wenn der Fahrer auch bei einem erstmaligen Verstoß aufgrund nicht gegebener Mitwirkung des Halters nicht ermittelt werden kann, wenn der Verstoß grundsätzlich punktebewehrt ist.
Und wenn eine Anhörung des Halters nicht binnen 14 Tagen (u.a. BVerwG VII C 77.74), sondern erst nach 7 Wochen erfolgt, ist dies unschädlich, wenn sich der Halter nicht auf Erinnerungslücken beruft.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h innerorts ist eine Dauer der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten angemessen.
BayVGH, 11 Cs 22.1897