Die Nutzung einer solchen App ist für den Fahrer verboten. Dies gilt auch, wenn die App auf dem Handy des Beifahrers läuft, der Fahrer sich die Warnfunktion aber zunutze macht. Das Handy lag in der Mittelkonsole und wurde vom Fahrer während der Polizeikontrolle beiseite geschoben. Das Gericht schloss hieraus, dass der Fahrer Kenntnis von der App-Nutzung hatte und die Infos auch erhalten wollte.
OLG Karlsruhe, 2 ORbs 35 Ss 9/23