Soll eine Verfahrensrüge erhoben werden, darf nicht einfach nur der gesamte Akteninhalt wiedergegeben werden, es muss konkret auf die erhobene Rüge vorgetragen und der entsprechende Stoff wiedergegeben werden. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, sich aus dem gesamten Verfahrensinhalt (hier 154 Seiten) den passenden Inhalt herauszusuchen.
Bei einer Aufklärungsrüge müssen Beweistatsache und Beweismittel konkret benannt werden, ebenso die Umstände, aus denen sich für das Gericht die Aufklärungspflicht ergeben sollte. Daneben bedarf es der Darstellung, welches Ergebnis sich bei der unterbliebenen Beweiserhebung ergeben hätte.
Gab es bereits in der ersten Hauptverhandlung einen Hinweis auf die Möglichkeit der Annahme vorsätzlicher Begehungsweise und wurde der Betroffene entsprechend verurteilt, ist ein erneuter Hinweis nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung nicht mehr notwendig.
OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 18/23