Bei einer ersten Fahrt mit Cannabis kann bei einer THC-Konzentration unter 1 ng keine Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen bei Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens angenommen werden, auch nicht bei Ausfallerscheinungen.
Der Schluss auf die Nichteignung ist nur gerechtfertigt, wenn die Gutachtenanordnung formell und materiell zulässig war. Dies war vorliegend nicht der Fall. Gelegentlicher Cannabis-Konsum bei Trennung vom Führen eines Kraftfahrzeugs und keiner Aufnahme von Alkohol oder anderer psychoaktiver Substanzen ist nicht ausreichend, eine Persönlichkeitsstörung oder Kontrollverlust sind dann nicht ohne weiteres zu begründen.
OVG Münster, 16 B 1590/21