Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren nach drei Monaten, diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist. Absolute Verjährung tritt nach zwei Jahren ein, es sei denn, es gibt bereits eine erstinstanzliche Entscheidung. Dann tritt Verjährung erst nach Rechtskraft ein.
Der erste Tag der Verjährungsfrist ist der Tag, an dem die Tat begangen wurde. Enden tut die Frist also einen Tag vor dem Tag, der in der Bezeichnung diesem Tag entspricht. Klingt kompliziert? Ist es gar nicht so. Wird eine Handlung am 10. März begangen, tritt mit Ablauf des 9. Juni die dreimonatige Verjährung ein.
§ 43 StPO (hiernach endet die Frist mit dem Tag, der in der Bezeichnung dem Fristbeginn entspricht) gilt bei Fristen des materiellen Rechts, zu denen auch die Verjährungsfristen gehören, hingegen nicht. Diese Norm für die Fristberechnung ist auf Fristen prozessualer Natur beschränkt.
OLG Koblenz, 4 ORbs 31 SsBs 1/23
Das Verfahren wurde wegen Verjährung eingestellt. Da allerdings das Amtsgericht den Betroffenen auch zutreffend begründet noch verurteilt hatte, lediglich die Verjährung übersehen worden ist, bleibt der Betroffene auf den Kosten der anwaltlichen Vertretung in der ersten Instanz sitzen.