Die auf den Rollstuhl angewiesene Steuerpflichtige ließ ihren Garten umbauen. Ein Teil wurde gepflastert, es wurden Hochbeete angelegt, damit sie, nachdem sie auf den Rollstuhl angewiesen war, hier weiter für ihre Lebensfreude arbeiten konnte. Derartige Ausgaben sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig. Es sind Aufwendungen für eine freigewählte Freizeitgestaltung, die nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG sind. Es liegt kein Fall vor, dass die Steuerpflichtige sich diesen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte.
BFH, VI R 25/20