Wer sich auf einer Fahrbahn festklebt, um Klimaprotest zu betreiben, begeht eine Nötigung und auch eine Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte.
LG Berlin, 534 Qs 80/22
Die Tat ist verwerflich und auch nicht durch die Versammlungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung der inhaltlichen Ziele findet nicht statt. Ein Gericht hat – wie der Staat insgesamt – gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger inhaltsneutral zu urteilen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Staatszielbestimmung Umweltschutz in Art. 20a GG. Hiernach wird auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur eine Pflicht des Staates normiert, keinesfalls ein Recht des Einzelnen, in die Rechte anderer Menschen einzugreifen.
LG Berlin, 518 Ns 31/22