Allein der Umstand, dass keine Urteilsgründe abgefasst werden (auch wenn dies hier nicht nach § 77b OWiG zulässig war), führt nicht zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die massenhaft auftreten, sollen keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gegeben sein, das Gericht meint, dass die Zulassungsvoraussetzungen auch ohne Urteilsgründe zu prüfen sind.
Die Rechtsbeschwerde ist aber gegebenenfalls zuzulassen, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben ist.
OLG Köln, III-1 ORbs 120/23