Hier ging es um einen Parkausweis für Schwerbehinderte, die Rechtsprechung dürfte sich jedoch übertragen lassen auf eine Parkscheibe oder einen Parkschein. Der Betroffene hatte den Parkausweis auf der Mittelkonsole in Höhe der Sitzflächen abgelegt. Das Gericht verurteilte ihn wegen des Abstellens eines PKW auf einem Schwerbehindertenparkplatz ohne einen entsprechenden Ausweis gut lesbar ausgelegt zu haben. Zwar befand sich ein solcher Parkausweis im Auto, dieser war aber nicht gut lesbar ausgelegt. Die Mittelkonsole ist hierfür nicht geeignet. Sie befindet sich in einiger Entfernung von den Fenstern, so dass eine Lesbarkeit nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Gut lesbar ist der Parkausweis hier auf jeden Fall nicht. Und dann noch der Hinweis, dass ein solcher Parkausweis natürlich vollständig erkennbar sein muss.
AG Schwerin, 35 OWi 83/23