Grundsätzlich ist so etwas möglich. Es müssen aber verschiedene Ausführungen getätigt werden, unter anderem auch zu Fehlerquellen. Dies können eine Reaktionsverzögerung sein, wenn der Messbeamte die Ampel gar nicht selbst sieht, ebenso geräteinterne Fehler. Es muss schon dargelegt werden, welcher Typ von Handy verwendet wurde, zur Verdeutlichung muss auch die Entfernung zur Ampel und die Geschwindigkeit dargestellt werden.
OLG Dresden, ORbs 21 SsBS 54/22
Insgesamt wäre eine solche Beweisführung möglich, es bedarf allerdings erheblicher Begründungen.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen und die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme sind oder eine bloße Vermutung, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH, 1 StR 378/13).