Wenn vorgetragen wird, dass die Fahrereigenschaft eingeräumt ist, ansonsten aber keine Äußerung durch den Beschuldigten erfolgt, ist er zu entbinden. Er muss dann persönlich nicht zur Verhandlung erscheinen. Die Entscheidung hierüber steht auch nicht im Ermessen des Gerichts.
Bloße Vermutungen des Gerichts über die Dienlichkeit der Anwesenheit zur Sachverhaltsaufklärung reichen nicht aus.
OLG Braunschweig, 1 ORbs 48/23
Einmal mehr die Bestätigung, dass das Gericht den Betroffenen von der Pflicht zur persönlichen Erscheinen entbinden muss. Und wenn es dies nicht tun will, reichen Vermutungen nicht aus. Dann muss schon konkret dargestellt werden, weshalb die Anwesenheit erforderlich ist.