Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Verkehrsteilnehmer beidseitig aufgestellte Schilder zur Kenntnis nimmt. Vergeht danach eine Zeit von gut 1 Minute bis zum Messstelle, hat der Verkehrsteilnehmer auch genug Zeit, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Hier fuhr er mit gemessenen 149 km/h bei erlaubten 100 km/h, das Gericht konnte vorsätzliche Begehungsweise annehmen. Dies gilt auch, wenn ein hochpreisiges, gut gedämmtes und stark motorisiertes Fahrzeug benutzt wird.
Unerheblich war hier auch, ob ein hinterherfahrendes Fahrzeug dicht aufgefahren ist und somit quasi zu dieser Überschreitung gedrängt hat. Erstens ließ sich dieser Vortrag nicht wirklich verifizieren (man hätte anhand der Bilder auch denken können, dass dieses Fahrzeug einfach überholen wollte), zweitens hätte der Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn aber auch einfach die Spur wechseln können.
OLG Rostock, 21 Ss OWi 175/22