Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipodems sind jedenfalls ab dem Jahr 2016 regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Nützlichkeit und Wirksamkeit sowie Zweckmäßigkeit stehen nicht mehr infrage. Hierbei ist es unerheblich, dass die Krankenkassen diese Operation nicht bezahlen.
BFH,