Grundsätzlich muss die Staatskasse bei einer Verfahrenseinstellung auch die notwendigen Kosten des Betroffenen (Anwaltskosten) tragen. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn er nur wegen eines Verfahrenshindernisses (hier Verjährung) nicht verurteilt wird, ansonsten aber seine Verurteilung sicher festgestanden hätte. Diese Ausnahmevorschrift ist aber eng auszulegen, die Gewissheit kann grundsätzlich erst nach vollständiger Beweisaufnahme und dem letzten Wort des Betroffenen bestehen (unter Verweis auf BGH, NJW 1992, 1612 und 3 StR 545/07.
Eine andere Meinung geht von einer solchen Ausnahme schon aus, wenn sich der Verdacht in einer Beweisaufnahme ausreichend verdichtet hat und keine Aspekte erkennbar sind, die dies noch in Frage stellen könnten. Aber auch dies war hier nicht der Fall.
Die Staatskasse muss auch die Anwaltskosten tragen.
LG Trier, 5 Qs 69/23